Leistungsnachweis

Ohne Leistungsnachweis ab 5. Semester kein BAföG ?

Für die Leistung von Ausbildungsförderung ist erstmals nach dem Ende des 4. Fachsemesters ein Leistungsnachweis über die Studienfortschritte erforderlich.

Zu diesem Zeitpunkt ist vorzulegen:

  • das Zeugnis über die Zwischenprüfung (Physikum bei Humanmedizin) oder
  • Bescheinigung der Hochschule über den erreichten Leistungsstand (Formblatt 5) oder
  • Nachweis über die bis zum Ende des 4. Fachsemesters erbrachten ECTS

Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

Legt der Auszubildende die Bescheinigung (Formblatt 5) vor, aus der sich nicht der Leistungsstand am Ende des vorhergehenden Semesters ergibt, so kann Ausbildungsförderung ab dem Monat der Vorlage nur dann geleistet werden, wenn darin der Ausbildungsstand vom Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachsemesters bestätigt wurde.

Ausgestellt wird die Bescheinigung (Formblatt 05) eigenverantwortlich vom zuständigen Hochschullehrer aufgrund erbrachter Leistungsnachweise. Das Amt für Ausbildungsförderung bzw. die Fachbereiche geben Auskunft darüber, welche Hochschullehrer zuständig sind.
Wird der Leistungsnachweis bis zum Ende des 4. Semesters erbracht, wird Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, wenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Ist es nicht möglich, den Leistungsnachweis zu erbringen, kann das Amt für Ausbildungsförderung nach Prüfung der vorgetragenen Gründe den Zeitpunkt für die Vorlage verschieben und zunächst für einen angemessenen Zeitraum weiterfinanzieren. Möglich ist dies, sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen.

Insbesondere werden berücksichtigt :

- Krankheit - erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung

- Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien

- behinderungsbedingte Gründe

- Schwangerschaft und Kindererziehung

- Pflege von nahen Angehörigen mit mind. Pflegegrad 3

Hinausgeschoben wird die Vorlage des Leistungsnachweises für die Zeit, die dem Zeitraum entspricht, der für die Verzögerung ursächlich ist. Ob der Leistungsnachweis nachgereicht werden kann, prüft das Amt auf Antrag (Vordruck beim BAföG-Amt erhältlich).

Liegt für die Studienverzögerung kein hinreichend anerkennbarer Grund vor, so werden die BAföG-Zahlungen eingestellt. Erst wenn der für das jeweilige Semester übliche Leistungsstand aufgeholt und nachgewiesen ist, kann wieder ein Förderungsanspruch bestehen. Generell ist es empfehlenswert, sich frühzeitig beim zuständigen Hochschullehrer zu erkundigen, welche Leistungen für die Bescheinigung (Formblatt 5) erforderlich sind.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird nicht gehaftet.