Darlehensbedingungen

Der Empfänger der Aufstiegsförderung schließt mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen privatrechtlichen Darlehensvertrag ab, dessen wesentliche Bedingungen gesetzlich festgelegt sind.

Nach Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages durch die KfW zugesandt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel: 0228 831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).

Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten in Höhe von mindestens 128,00 € zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. Oktober für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem „European Interbank Offered Rate“ (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben.

Bei der Wahl des Festzinssatzes schließen die Darlehensnehmer das Risiko von Zinsschwankungen über einen längeren Zeitraum aus. In diesem Fall bemessen sich die Zinsen nach dem Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von maximal zehn Jahren, zuzüglich der erwähnten Zuschläge. Das Darlehen kann in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.

Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden. Sonderkonditionen wie z.B. einen Teilerlass gibt es aber nicht.

Darlehensnehmern, die ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein behindertes Kind pflegen, kann die Rückzahlung der Raten zunächst gestundet und später erlassen werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Schonbeträge nicht übersteigt. Diese betragen zurzeit: 1.605,00 € für die Förderungsberechtigten zuzgl. 805,00 € für den Ehegatten und 730,00 € für jedes Kind.

Erlass für bestandene Abschlussprüfung

Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte auf Antrag 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zustellen. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen.

Existenzgründungserlass

Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen zu 100 % erlassen.

Entscheidend ist, dass die Fortbildungsprüfung bestanden wurde, das Unternehmen als Haupterwerb betrieben wird und mindestens drei Jahre geführt wird.

Der Antrag auf diesen Erlass ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, 53170 Bonn, zu stellen.