Förderungshöchstdauer

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gewährt.

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung nur in bestimmten, im Gesetz abschließend festgelegten, Ausnahmefällen geleistet. (§ 15 Abs.3 BAföG). Danach kann Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer (FHD) hinaus geleistet werden, wenn diese

  • aus schwerwiegenden Gründen,
  • infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist
  • infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und  satzungsmäßigen Organen der Hochschulen u. Akademien, der Selbstverwaltung der Studierenden,
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
  • infolge einer Behinderung,
  • infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren

überschritten worden ist.

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der verlängerten Förderungszeit berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann oder der Auszubildende die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung schaffen kann.

Schwerwiegende Gründe sind beispielsweise eine die Fortführung der Ausbildung behindernde Krankheit, eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterförderung der Ausbildung ist.

Die Verzögerungen aufgrund der Mitwirkung in Gremien sind glaubhaft zu machen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Amtszeit und durch eine schriftliche detaillierte Erklärung über die geleisteten Stunden.

Als angemessene Zeit der Weiterförderung für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ein Semester pro Lebensjahr, für das 6. und 7. Lebensjahr ein Semester, für das 8. - 10. Lebensjahr ebenfalls ein Semester sowie für das 11. bis 14. Lebensjahr ein Semester angesehen. Für den Fall, dass die Betreuung sich auf beide Eltern verteilt, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Wird die FHD infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten, wird Ausbildungsförderung in voller Höhe als Zuschuss gewährt.

Flexibilitätssemester

Ab Wintersemester 2024/25 können Studierende ein zusätzliches Semester BAföG-Förderung beziehen.

Mit dem Flexibilitätssemester wird Studierenden die Möglichkeit gewährt, flexibel, ohne Angabe von Gründen über die gesetzlich vorgesehene Förderungshöchstdauer oder die bereits verlängerte Förderungsdauer hinaus ein weiteres Semester lang BAföG-Förderung zu beziehen. Das Flexibilitätssemester wird auf Antrag und nur einmal während der Studienlaufbahn gewährt. Bei mehrstufigen Studiengängen im Bachelor-/Mastersystem bedeutet dies, dass es nur einmalig im Bachelor oder einmalig im Master bewilligt wird; das gleiche gilt, sofern der Studierende an die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG anschließt.

Mit dem Flexibilitätssemester kann nicht die Frist für die Vornahme des Fachrichtungswechsels und auch nicht die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises verlängert werden.

Studienabschlusshilfe

Studierenden wird für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die FHD oder die Förderdauer nach § 15 Abs. 3 (Nr. 1, 2, 3 oder 5) oder Absatz 4 hinaus geleistet, wenn die/der Studierende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die/der Studierende innerhalb der verlängerten Förderdauer von max. 12 Monaten abschließen kann.
Ausbildungsförderung in Form der Studienabschlusshilfe wird als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt.