Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Studium in Australien

(Stand: 29. BAföGÄndG - 07.2024) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2024

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 BAföG i.V.m. § 16 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ausbildung im außereuropäischen Ausland gefördert werden. Neben den schon für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiermit möchten wir Sie informieren, welche Voraussetzungen dies sind und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Studium in Australien beachten müssen:

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
  • Sie müssen die Grundkenntnisse in Ihrer Studienfachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz an einer gleichrangigen Ausbildungsstätte bereits erlangt haben. Ohne diese einjährige Startphase besteht keine Förderungsfähigkeit Ihres Studiums in Australien.
  • Förderungsfähig ist in der Regel ein Studienaufenthalt von max. einem Jahr. Vollständig in Australien durchgeführte Studiengänge sind grundsätzlich nicht förderungsfähig. Eine Ausnahme bilden die in sich abgeschlossenen Ausbildungen, die im Ausland innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können (z. B. einjährige Masterprogramme oder sogenannte Top-Up-Bachelor).
  • Sie müssen in Australien in derselben Fachrichtung wie in Ihrem bisherigen Studiengang in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz studieren. Bei einem Studium in einer anderen Fachrichtung ist eine Prüfung im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG (Fachrichtungswechsel) erforderlich.
  • Die Ausbildung sollten Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer angetreten haben. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Wenn Sie die Ausbildung in Australien nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 05 - sogen. Eignungsnachweis) vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen (Inlands-)BAföG-Amt vorgelegt haben.

Besondere Voraussetzungen

  • Das Studium muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Bei Trimestern ist die Mindestdauer nur erfüllt, wenn die tatsächlichen Vorlesungszeiten im Ausland der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen. Im Falle eines Kooperationsabkommens (DAAD, bilaterale Hochschulpartnerschaften)  muss die Ausbildung mindestens zwölf Wochen dauern. Fügen Sie bitte ggf. eine Kopie der Ausfertigung des Kooperationsabkommens bei. Wichtig: Selbst geringfügige Abweichungen führen dazu, dass das Studium nicht gefördert werden kann. Im Zweifelsfall setzten Sie sich daher mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung!
  • Die Ausbildung in Australien muss einer Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Auf besondere Anforderung ist eine Dokumentation der ausländischen Hochschule vorzulegen.  Sprachkurse erfüllen diese Voraussetzung nicht.
  • Förderungsleistungen für ein Studium in Australien werden nur für die Zeit gewährt, in der Sie tatsächlich als full-time-student in Ihrer Fachrichtung immatrikuliert sind, die Ausbildungsstätte besuchen und Ihre Arbeitskraft hierdurch voll in Anspruch genommen wird. Mit einer Immatrikulation als Gasthörer (visiting student) oder in package programs würden Sie die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
  • Sollte sich im Laufe Ihres Auslandsaufenthaltes oder nach Ihrer Rückkehr herausstellen, dass Sie Ihre Ausbildung nicht im Sinne der vorstehenden Erläuterungen als fulltime-student betrieben haben, müssen Sie mit einer Rückforderung aller für Ihre Auslandsausbildung bewilligten Förderungsleistungen rechnen. Dies gilt unter Umständen auch für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung.
  • Die Auslandsausbildung muss zumindest zu einem Teil auf Ihr Studium in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz anrechenbar sein. Dies bedeutet, dass eine Förderung nur für eine solche Ausbildung im Ausland möglich ist, die in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz  abgeschlossen werden soll. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung in Australien einen zusätzlichen Abschluss erreichen, endet die Auslandsförderung mit dem Abschlussmonat.
  • Sollten Kurse, für die Sie sich entschieden haben, nicht eindeutig Ihrer Fachrichtung zuzuordnen sein, legen Sie bitte dar, warum Sie diese Kurse belegt haben. Fügen Sie bitte eine gutachtliche Stellungnahme Ihrer Hochschule (in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz) bei.
  • Für die Anfertigung einer Studienabschlussarbeit können Studierende nur gefördert werden, wenn sie gleichzeitig als fulltime-student in ihrer Fachrichtung an der ausländischen Hochschule immatrikuliert sind; anderenfalls kann unter Umständen aber ein Förderungsanspruch durch das bisherige BAföG-Amt bestehen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Immatrikulationsbescheinigung von der australischen Hochschule pro Semester und in allen Punkten vollständig ausgefüllt ist. Ggf. verwenden Sie erneut den in englischer Sprache vorbereiteten Vordruck des Förderungsamtes.
  • Die Förderung ist während eines Ausbildungsabschnitts in der Regel nur für die Dauer eines Jahres und für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum in einem einzigen Land möglich. Wenn Sie beispielsweise bereits für ein Studium in einem Land außerhalb der EU gefördert wurden, ist die Förderung eines weiteren Studiums in Australien nur bei Vorliegen eng eingegrenzter Ausnahmevoraussetzungen möglich.

Zusammensetzung der Förderungsleistungen

Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall - wie auch bei einer Förderung Ihrer Ausbildung im Inland - in Form von Zuschuss bzw. unverzinslichem Darlehen geleistet; nachgewiesene Studiengebühren werden hingegen in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

  • Grundbedarf in Höhe von z. Zt. max. € 855,00 (wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern).
  • monatlicher Auslandszuschlag in Höhe von z. Zt. € 43,00 (Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024).
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Inland bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 102,00.
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Ausland (Pflichtbeitrag zur Overseas Health Insurance (OSHC)). Benutzen Sie dazu bitte den Vordruck "Zulassungsbestätigung" des Amtes für Ausbildungsförderung.
  • Zuschlag zur Pflegeversicherung von € 35,00, wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes im Inland beitragspflichtig in der Pflegeversicherung oder entsprechend privat versichert sind und einen Nachweis hierüber vorlegen.
  • Studiengebühren, soweit diese notwendig sind und Sie alle Möglichkeiten zum Erlass oder zur Ermäßigung der Studiengebühren ausgeschöpft haben. Die Notwendigkeit und Ihre Erlassbemühungen müssen Sie nachweisen. Studiengebühren für die ausländische Ausbildungsstätte sind längstens für die Dauer eines Jahres bis zu einer Höhe von € 5.600,00 erstattungsfähig. Sollten Sie für die Durchführung einer ausländischen Ausbildung bereits Studiengebühren in Höhe von € 5.600,00 oder für 12 Monate (unabhängig von der Höhe der Ihnen erstatteten Studiengebühren) erhalten haben, ist der Anspruch erschöpft. Verwaltungs- und Benutzergebühren können nicht übernommen werden. Es werden außerdem nur die Studiengebühren berücksichtigt, die Sie selbst zu tragen haben und die im Ausland zu entrichten sind. Ihre Zahlungen sind durch Quittungen zu belegen.
  • Die Belege für die Studiengebühren sind - soweit dies möglich ist - bei der Antragstellung, im übrigen zügig, spätestens im dritten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, nachzureichen. Nach dieser Frist eingereichte Belege können nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Reisekosten für die (einmalige) Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit € 500,00 je Reise, ingesamt mit € 1.000,00 bedarfserhöhend berücksichtigt.
  • Wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern. Aus dem Grundbedarf sowie den mit der Auslandsausbildung einhergehenden bedarfserhöhenden Leistungen wird der monatliche Bedarf ermittelt, der um Ihr anzurechnendes Einkommen / Vermögen sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten / der Eltern gemindert wird (= individueller monatlicher Förderungsbetrag). Eine isolierte Erstattung von Reisekosten und Studiengebühren ist ausgeschlossen.
  • Reisekosten und Studiengebühren werden ihrer Höhe nach anteilig auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt (s.o.) und ausgezahlt. Sollten bei Ihnen deshalb Finanzierungsschwierigkeiten auftreten, können die Reisekosten und Studiengebühren auf besonderen Antrag in einer Summe mit der ersten Auszahlung von Fördermitteln erstattet werden. Allerdings kann dies für Studiengebühren erst nach Zahlung und Vorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises (Quittung / Kontoauszug, etc.) erfolgen.

Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten

  • Für die Förderung einer Ausbildung im Ausland ist es ohne Bedeutung, ob Sie während des Auslandsaufenthaltes an der inländischen Hochschule im laufenden Fachsemester immatrikuliert oder nur beurlaubt sind.
  • Die Zeit einer Ausbildung im Ausland bleibt - längstens jedoch bis zu einem Jahr - bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Aber: Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende, bei denen ein Auslandsaufenthalt durch die Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
  • Für die Dauer des Auslandsstudiums wird ein eigenständiger Bewilligungszeitraum von maximal zwölf Monaten festgelegt; ggf. wird der von Ihrem bisher zuständigen BAföG-Amt festgelegte Bewilligungszeitraum abgeändert.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie für den Fall, dass Sie Inlandsförderung beziehen, Ihrem zuständigen Inlandsförderungsamt die Aufnahme der Auslandsausbildung anzeigen müssen, da während einer Auslandsausbildung kein Anspruch auf Inlandsförderung besteht.
  • Wenn Sie Ihre Bankverbindung für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes ändern möchten, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig vorher schriftlich mit. Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich nur auf Konten in Deutschland überweisen können.
  • Nicht zuletzt wegen der langen Postlaufzeiten empfehlen wir Ihnen - für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes in Australien -, einen Bevollmächtigten (Vollmacht) im Inland zu benennen, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem BAföG zu gewährleisten.
  • Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 06, Formblatt 01, Zusatzblatt zu Formblatt 01, Formblatt 03)  bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), Nachweis der Einschreibe- und Studiengebühren, jeweils mit Zahlungsbeleg / Kontoauszug, bei. Für die Berücksichtigung des Zuschlags zur Krankenversicherung ist der Pflichtbeitrag zur Overseas Health Insurance (OSHC) auf dem Vordruck "Zuslassungsbestätigung" nachzuweisen.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Auslandsstudiums beim Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen. Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, kann der Antrag auch komplett online gestellt werden.
  • Wir empfehlen eine Online-Antragstellung auf BAföGdigital.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.