Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Praktikum in EU-Ländern oder der Schweiz

(Stand: 27. BAföGÄndG - 07.2022) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2022

Nach § 5 Abs. 5 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Teilnahme an einem Praktikum in den Ländern der EU und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet werden. Vorpraktika sind prinzipiell nicht förderungsfähig. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Praktikum in Ländern der EU und der Schweiz beachten müssen.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
  • Sie müssen die Grundkenntnisse in Ihrer Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz bereits erlangt haben. Dies gilt nicht für alle Praktikanten - bitte wenden Sie sich zur individuellen Klärung an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.
  • Wenn Sie die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters fortsetzen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 05) vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen (Inlands-)BAföG-Amt vorgelegt haben. Bei einem Vollstudium in Ländern der EU oder der Schweiz ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG stets  mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters zum Ende des vierten Fachsemesters vorzulegen. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Wird diese Bescheinigung nicht innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters vorgelegt, ist der Leistungsstand des laufenden Semesters nachzuweisen.

Besondere Voraussetzungen

  • Das Praktikum muss im Zusammenhang mit dem Besuch einer förderungsfähigen Berufsfachschule oder Fachschule, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach der jeweils geltenden Studien- und Ausbildungsordnung (PO) gefordert werden und den Anforderungen der Studien- und Ausbildungsordnung genügen.
  • Die zeitliche Dauer und die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums müssen in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch die inländische Ausbildungsstätte/ Prüfungsstelle im Formblatt 06 zu bescheinigen.
  • Es ist eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums der ausländischen Praktikantenstelle vorzulegen (Bescheinigung Praktikantenstelle im Ausland).

Zusammensetzung der Förderungsleistungen

  • Grundbedarf in Höhe von z. Zt. max. € 812,00 für Studierende und € 632,00 für Schüler, einschließlich pauschliertem Mietkostenanteil, (wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern). Die Bestätigung über die auswärtige Unterbringung wird auf dem Vordruck Unterkunftsbestätigung geführt.
  • Zuschlag zur Krankenversicherung im Inland bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 94,00, wenn die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes fortgeführt wird.
  • Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von € 28,00, wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes im Inland beitragspflichtig in der Pflegeversicherung oder entsprechend privat versichert sind und einen Nachweis hierüber vorlegen.
  • Reisekosten für die (einmalige) Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit € 250,00 je Reise, ingesamt mit € 500,00, bedarfserhöhend berücksichtigt.

Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten

  • Sollte es wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht zu einer Zahlung von Ausbildungsförderung für Ihr Praktikum in Australien kommen, erkundigen Sie Sich bei Ihrem zuständigen Inlandsförderungsamt, ob Ihnen für diese Zeit Inlandsförderung bewilligt werden kann.
  • Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall - wie auch bei einer Förderung Ihrer Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz in Form von Zuschuss bzw. unverzinslichem Darlehen geleistet.
  • Nicht zuletzt wegen der langen Postlaufzeiten empfehlen wir Ihnen - für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes-, einen Bevollmächtigten (Vollmacht) im Inland zu benennen, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem BAföG zu gewährleisten.
  • Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 06, Formblatt 01, Zusatzblatt zu Formblatt 1, Formblatt 03)  bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Auslandsstudiums beim Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen. Da das Schriftformerfordernis mit Inkrafttreten des 27. BAföGÄndG weggefallen ist, kann der Antrag auch komplett online gestellt werden.
  • Wir empfehlen eine Online-Antragstellung auf BAföGdigital.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.