Auslandsförderung

Auf die Förderung eines Auslandsstudiums besteht gemäß § 5 BAföG ein Rechtsanspruch, wenn dieses Studium nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil des Auslandsstudiums auf das Studium angerechnet werden kann. Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist ein Auslandsstudium, wenn der Studierende in der gewählten Fachrichtung die Grundkenntnisse während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bereits erlangt hat.

Das Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungförderung, ist zuständig für eine Ausbildung in folgenden Ländern:

Australien

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Griechenland

Kosovo

Kroatien

Nordmazedonien

Montenegro

Serbien

Slowenien

Zypern

 

Ausführliche Informationen erhalten sie hier:

 

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