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Welche Maßnahmen werden gefördert ?
Fortbildungsmaßnahmen müssen folgende Kriterien erfüllen, um förderungsfähig zu sein:
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.
Die Maßnahme muss gezielt vorbereiten auf:
- öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG oder der HWO,
- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen,
- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
Gefördert wird in der Regel eine Aufstiegsfortbildung. Wer bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat, verliert hierdurch nicht mehr seinen Förderanspruch. Ist die erste absolvierte Fortbildungsmaßnahme dagegen nach dem AFBG gefördert worden, besteht nur noch im Ausnahmefall ein Förderungsanspruch für eine weitere Fortbildungsmaßnahme
In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden, aber auch solche, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU-Mitgliedstaates vorbereiten.
Zeitliche Anforderungen
In zeitlichem Umfang sind förderungsfähig:
Vollzeitmaßnahmen,
die
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- innerhalb von 36 Monaten abschließen (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
- in der Regel in jeder Woche an 4 Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) stattfinden.
außerdem
Teilzeitmaßnahmen,
- die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfungen auf der Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten (z.B. Servicetechniker),
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
- innerhalb von 36 Monaten abschließen.
- Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderungsfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstuden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
Förderung von Klausurenstunden
Über das AFBG werden Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten Dauer gefördert. Unterrichtsstunden sind Lehrveranstaltungen, in denen die in den Lehrplänen und Fortbildungsregelungen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Klausurenkurse sowie Stunden, in denen Prüfungssimulationen in den Lehrplänen des Bildungsanbieters verbindlich vorgesehen sind, können in eng begrenztem Umfang mitgefördert werden. Insgesamt können von diesen nur bis zu 10 % der nach dem AFBG förderfähigen Unterrichtsstunden, maximal jedoch 50 Unterrichtsstunden anerkannt und gefördert werden.
Die Maßnahmen können aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten von jeweils weniger als 400 Stunden (Maßnahmeabschnitte) bestehen. In diesem Fall sind die einzelnen Abschnitte in einem Fortbildungsplan anzugeben (z. B. getrennte Vorbereitung und Ablegung der einzelnen Teile der Meisterprüfung).Es können auch nur einzelne Maßnahmeabschnitte, d. h. einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbstständige Teile einer Aufstiegsfortbildung, gefördert werden. Dies gilt auch für eine Fortbildung, die im vollen Umfang auf eine weitere Fortbildung anrechenbar ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss diesbezüglich einen Fortbildungsplan vorlegen. Auch wenn nur für einzelne Abschnitte Förderung beantragt wird, muss die Fortbildungsmaßnahme insgesamt jedoch den oben genannten zeitlichen Umfang erfüllen.
Besondere Arten von Fortbildungsmaßnahmen:
Fernlehrgänge
Fernlehrgänge können gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich die Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllen.
Mediengestütze Lehrgänge
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden; reine Selbstlernphasen sind jedoch nicht förderfähig.