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Welche Leistungen werden gewährt ?
Teilnehmern einer Teilzeitfortbildungsmaßnahme wird ein Maßnahmebeitrag; Teilnehmern einer Vollzeitfortbildungsmaßnahme wird ein Maßnahmebeitrag sowie ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Der Unterhaltsbeitrag sowie der Erhöhungsbeitrag für Kinder (siehe unten) werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Unterhaltsbeitrag:
Der monatliche Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen beträgt in voller Höhe als Zuschuss
ab 01.08.2022:
841,00 € | Alleinstehende ohne Kind |
1.076,00 € | Alleinstehende mit einem Kind |
1.076,00 € | Verheiratete / eingetr. Lebenspartner |
1.311,00 € | Verheiratete / eingetr. Lebenspartner
mit einem Kind |
1.546,00 € | Verheiratete / eingetr. Lebenspartner
mit zwei Kindern |
Für jedes Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhängig) dieser Betrag auf 235,00 Euro und wird als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag (als Zuschuss) in Höhe von 150,00 Euro monatlich pro Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei behinderten Kindern wird der Betreuungszuschlag ohne Altersbegrenzung gewährt.
Die tatsächliche Höhe des monatlichen Unterhaltsbeitrags wird unter Berücksichtigung des Familienstands, der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Anzahl der Kinder sowie des Einkommens und Vermögens des Fortbildungsteilnehmers und seines Ehegatten / eingetr. Lebenspartners berechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht.
Der Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und dem Kinderbetreuungszuschlag kann auf Antrag auch für die sogenannte Prüfungsvorbereitungsphase gewährt werden. Hierunter ist die Zeit zwischen dem Ende der Maßnahme und dem letzten Prüfungstag zu verstehen. Geförderte, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, erhalten bei entsprechender Antragstellung den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und den Kinderbetreuungszuschlag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate fortgewährt. Diese Leistungen werden in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährt. Die Leistungen werden ab dem Beginn der Prüfungsvorbereitungsphase, frühestens jedoch ab Antragstellung, gewährt.
Maßnahmebeitrag:
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000,00 Euro vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro gefördert und besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Leistungen des Arbeitgebers zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei der Antragstellung anzugeben bzw. sofern sie nach Antragstellung gewährt werden, nachträglich zu erklären. Der Maßnahmebeitrag wird um diese Leistungen gemindert.