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BAföG nach einem Fachrichtungswechsel
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung.
Vom Auszubildenden wird allerdings verlangt, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und zielstrebig zu Ende fährt. Auch im Interesse sparsamer Haushaltsführung soll eine Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung nur dann erfolgen, wenn für die Aufgabe der bisherigen Fachrichtung ein wichtiger Grund gegeben ist.
Fehlt es an einem wichtigen Grund, so kann die andere Ausbildung nicht gefördert werden.
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Der wichtige Grund muss sich stets auf die Aufgabe der bisherigen Ausbildung beziehen. Es wird vom Auszubildenden erwartet, dass er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet.
Damit ein wichtiger Grund bejaht werden kann, muss der Auszubildende auf seine gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich reagieren. Ob die bisherige Ausbildung gefördert wurde oder nicht, ist unerheblich.
Ein wichtiger Grund kann ein Neigungswandel sein, wenn der Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnt, dass die bisherige Ausbildung nicht seinen Neigungen entspricht. Ein wichtiger Grund kann ein Eignungsmangel sein, wenn trotz verantwortungsbewusster Wahl der bisherigen Fachrichtung und hinreichenden Bemühens durchschnittliche Leistungen nicht erzielt werden können.
Ein wichtiger Grund kann bei der gewählten weltanschaulich gebundenen Ausbildung ein Wandel der Weltanschauung sein.
Ein wichtiger Grund ist nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.
Auch ist ein wichtiger Grund nicht gegeben bei Aufgabe einer Fachrichtung, die lediglich zur Überbrückung bis zur Aufnahme des Wunschstudiums aufgenommen wurde, weil die Aufnahme des Wunschstudiums z. B. nur zu einem Wintersemester möglich ist. Sofern ein Wechsel beabsichtigt ist, auf jeden Fall vorher im BAföG-Amt beraten lassen.
Die Gründe für den Wechsel der Fachrichtung sind dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitzuteilen, damit darüber entschieden werden kann, ob Ausbildungsförderung auch für die neue Ausbildung geleistet wird.
Ein wichtiger Grund kann nur anerkannt werden, wenn der Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt ist. Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird das Vorliegen einen wichtigen Grundes vermutet, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist (sog. Regelvermutung).
Ein sog. unabweisbarer Grund (z.B. Allergie bei Chemiestudium; körperliche Behinderung bei Sportstudium) ist dagegen auch später zu beachten. Dies sind jedoch absolute Ausnahmefälle!
Hier sollten unbedingt vorher Informationen beim Amt für Ausbildungsförderung eingeholt werden.