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Auslandsförderung
Auf die Förderung eines Auslandsstudiums besteht gemäß § 5 BAföG ein Rechtsanspruch, wenn dieses Studium nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil des Auslandsstudiums auf das Studium angerechnet werden kann. Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist ein Auslandsstudium, wenn der Studierende in der gewählten Fachrichtung die Grundkenntnisse während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bereits erlangt hat.
Das Studierendenwerk Marburg, Amt für Ausbildungförderung, ist zuständig für eine Ausbildung in folgenden Ländern:
Australien
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Griechenland
Kosovo
Kroatien
Nordmazedonien
Montenegro
Serbien
Slowenien
Zypern
Ausführliche Informationen erhalten sie hier:
- Studium in Australien
- Praktikum in Australien
- Schulbesuch Australien
- FAQ-Australienförderung
- Studium in EU-Ländern und der Schweiz
- Praktikum in EU-Ländern und der Schweiz
- Schulbesuch in EU-Ländern und der Schweiz
- Studium in Europa (außer in EU-Ländern und der Schweiz)
- Praktikum in Europa (außer in EU-Ländern und der Schweiz)
- Schulbesuch in Europa (außer in EU-Ländern und der Schweiz)