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Beitragsordnung des Studierendenwerks
Beitragsordnung des Studierendenwerks Marburg
vom 28.11.2024 i. V. mit dem Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen
des Landes Hessen (Studierendenwerksgesetz) vom 26.06.2006
§ 1
(1) Für das Studierendenwerk Marburg wird in jedem Semester von allen Studierenden der
Philipps-Universität Marburg ein Beitrag gemäß § 9 Abs. 2 Studierendenwerksgesetzes
erhoben.
(2) Von den Studierenden kann im Fall der erforderlichen Einschreibung an mehreren
hessischen Hochschulen der in Absatz 1 genannte Beitrag nur einmal erhoben werden. In der
Regel soll der Betrag dort erhoben werden, wo die Studierenden erstimmatrikuliert sind. Im Fall
einer notwendigen Einschreibung an einer hessischen und einer außerhessischen Hochschule
kann auf die Erhebung der Beiträge aus Absatz 1 verzichtet werden.
§2
(1) Der Beitrag der Studierenden der Philipps-Universität Marburg für das Studierendenwerk
Marburg gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 Nr. 9 Studierendenwerksgesetz beträgt
ab dem Sommersemester 2025 105,50 Euro je Studierenden im Semester und wird für
allgemeine Zwecke des Studierendenwerks erhoben.
(2) Der Beitrag für Studierende in Fernstudiengängen bzw. in vollständig virtuellen
Studiengängen, die keine Präsenz an der Philipps-Universität vorsehen und damit eine Nutzung
des Angebots des Studierendenwerks Marburg vor Ort ausschließen, beträgt die Hälfte des
unter (1) festgelegten Regelbeitrags. Die Voraussetzung für den hälftigen Beitrag ist von der
Philipps-Universität sicherzustellen.
§3
Der Beitrag wird ·jeweils mit Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und wird von der
Hochschule eingezogen. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die
Zahlung des Beitrages nachzuweisen.
§4
(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
(2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibun.g vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist der Sozialbeitrag z.u erstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht sechs Monate nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Sozialbeitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird.
§5
Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Sofern die Aufsichtsbehörde
keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten durch schriftliche
Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung wird von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger veröffentlicht.
(2)Die Beitragsordnung vom 25.11.2022 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung vom 28.11.2024 außer Kraft gesetzt .
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des Studierendenwerks Marburg vom 28.11.2024.